
CO₂-Kostenaufteilung
Auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl wird ein CO₂-Preis erhoben. 2026 liegt er in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂; ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) die nationale Bepreisung ablösen. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) tragen Vermieter und Mieter diese Kosten für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 gemeinsam – abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes.
Wohngebäude: zehn Stufen
Maßgeblich ist der jährliche CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche:
- unter 12 kg CO₂/m²: Vermieter 0 %, Mieter 100 %
- 12 bis unter 17 kg: Vermieter 10 %, Mieter 90 %
- je weitere 5 kg steigt der Vermieteranteil um 10 Prozentpunkte
- 47 bis unter 52 kg: Vermieter 80 %, Mieter 20 %
- ab 52 kg CO₂/m²: Vermieter 95 %, Mieter 5 %
Für Nichtwohngebäude gilt derzeit eine hälftige Teilung. Die Bundesregierung hat im April 2026 einen Evaluierungsbericht vorgelegt; geplant ist unter anderem ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude.
Was wir von Ihnen brauchen
Brennstofflieferanten und Wärmeversorger müssen auf ihrer Rechnung die gelieferte Menge, den Emissionsfaktor, die CO₂-Emissionen und den CO₂-Kostenanteil ausweisen. Diese Angaben übermitteln Sie uns mit der Kostenaufstellung – den Rest übernehmen wir.
Unsere Leistung
- Berechnung des CO₂-Ausstoßes je m² Wohnfläche und Einstufung des Gebäudes
- Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter- und Mieteranteil
- Ausweis von Einstufung, Mieteranteil und Berechnungsgrundlagen in jeder Einzelabrechnung
- Berücksichtigung gemischt genutzter Gebäude
- Beachtung von Sonderfällen wie Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung, in denen der Vermieteranteil gemindert sein kann
Was bei fehlender Aufteilung droht
Werden die CO₂-Kosten nicht nach den gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt und ausgewiesen, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Mieter, die sich selbst mit Brennstoff versorgen – etwa mit einer Gasetagenheizung –, können den Vermieteranteil vom Vermieter erstattet verlangen – in Textform und innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der Lieferant ihnen die Lieferung abgerechnet hat (§ 6 CO2KostAufG).
Jede Effizienzmaßnahme senkt den CO₂-Ausstoß je Quadratmeter – und damit bei Wohngebäuden direkt Ihren Anteil an den CO₂-Kosten.
Ihre Vorteile
✅ Gesetzeskonforme Berechnung nach CO2KostAufG
✅ Transparente Darstellung in der Heizkostenabrechnung
✅ Schutz vor dem Kürzungsrecht von 3 %
✅ Berücksichtigung von Sonderfällen
✅ Verknüpfung mit Energieberatung und Effizienzmaßnahmen
✅ Laufend aktualisiert bei Preis- und Gesetzesänderungen
