Lexikon
A
Ablesetermin
Der Ablesetermin wird den Wohnungsnutzern über den Hauseigentümer, Verwalter oder durch die Ablesefirma, in der Regel mindestens zwei Wochen vorher, per Aushang oder Einzelbenachrichtigung mitgeteilt.
Ablese-RhythmusDie Ablesung findet im 12 Monats-Rhythmus statt. Wegen Feiertagen kann es hier auch Verschiebungen geben. Eine Differenz von einigen Tagen bis zu 2 Wochen ist für Ihre Abrechnung unerheblich.
AbrechnungszeitraumEin Abrechnungsturnus umfasst 12 Monate. Bei Neubauten kann auch eine sogenannte Rumpfabrechnung über einen kürzeren Zeitraum gemacht werden. Eine rechtssichere Abrechnung darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
AbrechnungskostenHier sind die Kosten gemeint, die für die Ablesung der Erfassungsgeräte und für die Erstellung der Heizkostenabrechnung anfallen. Diese sind gemäß § 7 Absatz 2 der Heizkostensverordnung umlagefähig und fließen üblicherweise direkt in die Heizkostenabrechnung ein.
AbrechnungspflichtHier ist die Frist gemein, innerhalb derer der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vornehmen und dem Mieter zustellen muss. In Anlehnung an § 556 Abs. 3 BGB, die für Betriebskosten gilt, wird in der derzeitigen Rechtssprechung von einer Frist von 12 Monaten ausgegangen, in der die Abrechnung dem Mieter zugegangen sein muss.
AbrechnungsperiodeDie Abrechnung erfolgt jährlich. Wann die Abrechnungsperiode endet, hängt von mehreren Faktoren ab. Wird die Heizanlage mit Gas betrieben und Sie erhalten die Jahresabrechnung Ihres Energieversorgers zum 31.12., sollte auch die Abrechnungsperiode zu diesem Zeitpunkt enden. Heizen Sie mit Öl, können Sie auch zu jedem anderen Zeitpunkt die Heizkosten abrechnen.
AbrechnungsfristHier ist die Frist gemeint, innerhalb derer der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vornehmen und dem Mieter zustellen muss. In der Heizkostenverordnung sind dazu leider keinerlei Angaben gemacht. Sofern eine vertragliche Vereinbarung darüber besteht, ist diese bindend. Es sollte jedoch keine längere Frist als 12 Monate vereinbart werden. Ansonsten kann in Anlehnung an §§ 264, 243 Abs. 3 HGB von einer Frist von 6 Monaten ausgegangen werden. Weiterhin kann in Anlehnung an § 556 Abs. 3 BGB (Neue Fassung), die für Betriebskosten gilt, von einer maximalen Frist von 12 Monaten ausgegangen werden.
AmpullenfarbeBei Verdunstern (HKVV) wird bei der jährlichen Ablesung generell immer eine neue Ampulle eingesetzt. In der Regel ist diese Ampulle zur besseren Unterscheidung mit einer anderen Farbe eingefärbt.
Anmeldung zur AblesungRechtzeitig, (Mindesten 10 Tage vorher) bevor der Ableser zu Ihnen in die Wohnung kommt, melden wir uns bei Ihnen an. Je nachdem, was vereinbart wurde, wie folgt:
- Aushang mit Datum und genauer Uhrzeit am schwarzen Brett
- Aushang mit Datum und genauer Uhrzeit in Ihrem Briefkasten
- Brief mit Datum und genauer Uhrzeit in Ihrem Briefkasten.
Aperiodische Kosten
Kosten, die zwar fortlaufend, jedoch nicht jährlich anfallen, nennt man aperiodische Kosten. Sofern umlagefähig, werden diese jährlich aufgeteilt in die Abrechnung eingestellt. Dies können zum Beispiel Kosten für die Nacheichung von Wasser- oder Wärmemengenzähler sein. Manchmal wird die Meinung vertreten, die Kosten sofort bei der Entstehung umzulegen. Dabei kann jedoch der wohnungswechselnde Mieter benachteiligt werden, wenn er Kosten tragen soll, die ihn nur zum Teil betreffen.
B
Badewannenkonvektoren
Badewannenkonvektoren sind Heizkörper, die an der langen Seite der Badewanne seitlich innerhalb der Mauerung der Badewanne montiert sind. Die Wärme entweicht über ein Lüftungsgitter. Solche Heizkörper können nicht mit Heizkostenverteilern ausgestattet werden, weil nicht ermittelt werden kann, ob die Wärme vom Heizkörper oder vom warmen Badewasser kommt. Der Verbrauch muss hier geschätzt werden.
BalkonDer Balkon gehört nicht zu den beheizten und auch nicht zu den beheizbaren Räumen. Er ist aus der Berechnung der Fläche für den verbrauchsunabhängigen Anteil herauszunehmen.
BetriebskostenWelche Kosten zu denen des Betriebs der Heizanlage gehören, wird in § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung genannt. Da diese Aufzählung abschließend ist, dürfen auch nur die genannten Kosten abgerechnet werden.
BetriebsstromDie Kosten des Betriebsstroms gehören zu den Betriebskosten, die im § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung genannt sind. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden. Wenn Sie keinen separaten Stromzähler für Brenner und Pumpe haben, können auch alternative Berechnungsmöglichkeiten zum Einsatz kommen.
BewertungsfaktorSämtliche Heizkostenverteiler der Firma BFW haben Einheitsskalen. D. h. die Skala ist an einem kleinen Heizkörper, z. B. im WC, genau gleich, wie an einem großen im Wohnzimmer. Da die Heizleistung beider Heizkörper jedoch unterschiedlich ist, wird der abgelesene Wert mit dem Bewertungsfaktor K gesamt multipliziert. Der Bewertungsfaktor gibt also an, wie weit der tatsächlich vorhandene Heizkörper vom Basisheizkörper abweicht. In gewissem Umfang sind die Bewertungsfaktoren von Ihnen kontrollierbar. Gleiche Heizkörper, d. h. Konstruktion und sämtliche Baumaße sind identisch, haben gleiche Faktoren. Große Heizkörper haben höhere Faktoren als kleine. Die genaue Beschreibung der Grundlagen für die Berechnung würde ein ganzes Kapitel füllen. Falls Sie nähere Informationen hierzu haben möchten, nennen wir Ihnen gerne weiterführende Literatur.
C
Contracting
Beim Contracting wird die Aufgabe des Vermieters, für Heizung und Warmwasser zu sorgen, an einen Dritten übergeben, der diese (für ihn) betreibt. Meist modernisiert der Betreiber die Heizanlage gemäß den Vorgaben der Energieeinsparungsverordnung und nennt dem Vermieter nur einen Gesamtpreis je KWh. Der Betreiber kalkuliert in seine Kosten je KWh auch Instandsetzungskosten und seinen Unternehmergewinn. Deswegen ist für die komplette Umlage der vom Betreiber in Rechnung gestellten Kosten auf den Mieter fast immer eine vertragliche Regelung mit dem Mieter erforderlich.
D
Dauereinschätzung
Wenn Erfassungsgeräte nicht zugänglich sind, werden sie eingeschätzt. Dies ist in aller Regel jedoch nur für eine Abrechnungsperiode zulässig - es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 der Heizkostenverordnung vor. Wenn Zähler z. B. durch Möbel verbaut sind, müssen sie spätestens im Folgejahr zugänglich gemacht werden.
DifferenzerfassungOft wird aus Gründen der Kostenersparnis in einem Nutzungsbereich darauf verzichtet, Wasser- oder Wärmemengenzähler zu setzen. Die Annahme ist die, dass über die Differenz der Gesamtsumme der Verbrauch dieser betreffenden Einheit ermittelt werden kann. Wasser- und Wärmemengenzähler haben in eingebautem Zustand jedoch zum Teil erhebliche Messtoleranzen. Diese Toleranzen gehen dann zu Lasten des betreffenden Nutzers. Das führt zu falschen Ergebnissen bei der Abrechnung und ist daher unbedingt zu vermeiden.
DuldungspflichtWohnungsnutzer müssen gemäß Heizkostenverordnung § 4 Abs. 2, Satz 1 dulden, dass Erfassungsgeräte in ihrer Wohnung installiert und jährlich abgelesen werden. Der Wohnungsnutzer kann sich nicht auf sein Recht der Wahrung seiner Privatsphäre berufen. Die Pflicht der Duldung kann vom Vermieter sogar auf dem Weg der Klage nach § 888 der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden.
Durchsetzung der HeizkostenverordnungGemäß § 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung darf eine Abrechnung, die nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, um 15 % vom jeweiligen Mieter gekürzt werden. Dieses Recht gilt jedoch nicht für den Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
E
EHKV
EHKV = Elektronische Heizkostenverteiler. Der elektronische Heizkostenverteiler hat keine Verdunstungsampulle, sondern zwei Temperaturfühler. Durch die Erwärmung der Fühler zählt der EHKV eine bestimmte Menge an Verbrauchseinheiten. Die Gesamtverbrauchskosten geteilt durch die Gesamteinheiten ergeben dann erst den Preis pro Einheit.
Vorteile der EHKV:
- sehr genaue Erfassung
- abgelesener Wert bleibt 1 Jahr im Gerät gespeichert
- unempfindlicher gegen Fremdwärme
Beim Energiesparcontracting wird die Aufgabe des Vermieters, für Heizung und Warmwasser zu sorgen, an einen Dritten übergeben, der diese (für ihn) betreibt. Meist modernisiert der Betreiber die Heizanlage am Beginn der Vertragslaufzeit gemäß den Vorgaben der Energieeinsparungsverordnung. Anders als beim normalen Anlagencontracting ergibt sich der Unternehmergewinn des Betreibers aus der erzielten Energieeinsparung.
EndbestandBei der Berechnung des Ölverbrauchs muss nach dem Grundsatz "First in - first out" - Was zuerst getankt wurde, muss zuerst abgerechnet werden, jeweils zum Ende der Abrechnungsperiode der Endbestand des Öls ermittelt werden. Dies kann z. B. über einen Ölmengenzähler erfolgen. Es ist unzulässig den Ölverbrauch einfach zu schätzen. Gegebenenfalls muss ein geeignetes Messgerät installiert werden. Im Fachbericht Restbewertung bei Ölanlagen erfahren Sie darüber mehr.
EinsichtsrechtDer von der Abrechnung betroffene Nutzer hat das Recht, die Unterlagen (Rechnungen), die zu seiner Einzelabrechnung geführt haben, zu prüfen. Es müssen ihm alle Unterlagen zu Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, die Abrechnung komplett nachrechnen zu können.
EichfehlergrenzeWasser- und Wärmemengenzähler bieten keine absolute Genauigkeit. Die Eichfehlergrenze bestimmt die Toleranz, die der Zähler auf dem Prüfstand einhalten muss, um eine Zulassung zu erhalten. Die Verkehrsfehlergrenze dagegen ist die zulässige Toleranz, die der Zähler in der Praxis einhalten muss. Diese liegt doppelt so hoch wie die Eichfehlergrenze! Im unteren Bereich ist somit ein Fehler bis zu 10% zulässig. Im Fachbericht Differenzen bei Wasser- und Wärmezählern erfahren Sie mehr.
EichpflichtWasserzähler und Wärmemengenzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre, Warmwasser- und Wärmemengenzähler alle 5 Jahre ausgetauscht werden. Wer nicht geeichte Messgeräte verwendet oder bereithält, begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
EichkostenDie Kosten, die für die Nacheichung von Wärme- und Wasserzähler entstehen, sind in aller Regel höher, als einfach neue Zähler einzubauen. Daher sind diese Tauschkosten komplett auf die Nutzer umlagefähig (in Form der Gerätewartung oder als Gerätemiete, sofern das im Mietvertrag geregelt ist).
EichservicevertragAuch Garantiewartungsvertrag, Wartungsvertrag oder Geräteservicevertrag genannt. Diese Vertragsart dient der "automatischen" Nacheichung von Wasser- und Wärmemengenzählern. Die Erfassungsgeräte werden gemäß den Vorgaben des Eichgesetztes regelmäßig ausgetauscht. Diese Kosten gehören gemäß § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung zu den Kosten der Verwendung von eichpflichtigen Erfassungsgeräten und sind innerhalb der Abrechnung auf die Bewohner umlegbar.
EinheitsskalaSämtliche Heizkostenverteiler der Firma BFW haben Einheitsskalen. D. h. die Skala ist an einem kleinen Heizkörper, z. B. im WC, genau gleich, wie an einem großen im Wohnzimmer. Da die Heizleistung beider Heizkörper jedoch unterschiedlich ist, wird der abgelesene Wert mit dem Bewertungsfaktor K gesamt multipliziert um die verschiedene Wärmeabgabe zu berücksichtigen.
F
Festkosten
Die Kosten für die Abrechnung werden nicht ausschließlich nach Verbrauch verteilt. Ein bestimmter Anteil - in der Regel zwischen 30% und 50% - werden verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche errechnet. Der Grund dafür ist, dass jede Heizanlage auch dann Kosten verursacht, wenn in den einzelnen Wohnungen keine Energie entnommen wird. Im Fachbericht Grund- und Verbrauchskosten in der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung erfahren Sie darüber mehr.
FehlergrenzenWärmezähler, Warm- und Kaltwasserzähler unterliegen bestimmten zulässigen Fehlergrenzen. Man spricht von Eichfehlergrenzen und von Verkehrsfehlergrenzen. Eichfehlergrenzen sind die während der Prüfung zulässigen Grenzen, Verkehrsfehlergrenzen die im eingebauten Zustand (Verkehr) zulässigen Grenzen. Die Eichfehlergrenzen betragen bei Kaltwasserzählern +- 2 %, die Verkehrsfehlergrenzen +- 4 %. Bei Warmwasserzählern betragen die Eichfehlergrenzen +- 3 % , die Verkehrsfehlergrenzen +- 6 %. Bei Wärmemengenzählern ergeben sich die Grenzen, je nach Bauart und Typ aus weiteren verschiedenen Faktoren. Wir verweisen daher auf weiterführende Literatur.
FarbwechselBei Verdunstungsheizkostenverteilern wechselt die Ampullenfarbe von Jahr zu Jahr. Die Farbe der alten und neuen Ampulle wird auf dem Ablesebeleg der Firma BFW im rechten unteren Bereich unter KONTROLLFARBE ausgewiesen. Kontrollieren Sie beim Ablesen, dass alle Ampullen ordnungsgemäß ausgewechselt wurden. Konnte bei einem Gerät die Ampulle nicht getauscht werden, beispielsweise weil der Heizkörper verbaut war, so ist im Folgejahr im betreffenden Gerät noch eine Ampulle mit der "alten Farbe", was beim Ablesen sofort auffällt.
G
Guthaben
Wird die Abrechnung dem Wohnungsnutzer zugestellt, ist ein eventuelles Guthaben gemäß § 271 BGB sofort zur Zahlung fällig. Der Wohnungsnutzer kann aber auch nach Empfang des Guthabens Ansprüche geltend machen. Er verzichtet mit der Annahme des Guthabens also nicht auf sein Recht zur Prüfung und eventuellen Beanstandung der Abrechnung. Anders lautende Vereinbarungen, auch wenn Sie von beiden Seiten unterschrieben wurden, sind unwirksam.
GradtagszahlentabelleDie Heizkostenverordnung sieht für verschiedene Fälle, z. B. bei Nutzerwechsel, unter bestimmten Bedingungen die Trennung der Kosten nach der Gradtagszahlentabelle vor. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Heizungsbedarf je nach Jahreszeit.
H
Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung bildet wesentliche Grundlagen zur verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung. Die erste Verordnung von 1981 (BGBI I S. 261, 296) wurde aufgrund der gewonnenen Erfahrungen bereits dreimal fortgeschrieben bzw. neugefasst. Die aktuelle, letzte Fassung finden Sie auch im Bereich Gesetzestexte.
HeizwertGemäß § 9 der Heizkostenverordnung muss für die Berechnung des Brennstoffverbrauchs der Heizwert des verwendeten Mediums verwendet werden. Dieser beträgt für:
Heizöl 10 kWh / ltr.
Stadtgas 4,5 kWh / m³
Erdgas L 9 kWh / m³
Erdgas H 10,5 kWh / m³
Brechkoks 8 kWh / kg
Gemäß Einigungsvertrag können außerdem verwendet werden:
Braunkohlebrikett 5,5 kWh/kg
Braunkohlekokstemperaturkoks 8,0 kWh/kg
I
Immissionsmessung
Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz von 1988 müssen zentrale Heizungsanlagen mit jährlich wiederkehrenden Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf die Einhaltung zulässiger Grenzwerte überprüft werden. Die hierfür anfallenden Kosten dürfen gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung innerhalb der Abrechnung auf die einzelnen Wohnungsnutzer umgelegt werden.
J
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K
Konkludenz
Eine konkludente Handlung ist "schlüssiges" Tun. Es kann aus der Handlung erkannt werden, was der Handelnde beabsichtigt. Beispiel: Sie kaufen beim Bäcker Brötchen. Der Verkäufer packt sie ein und sie bezahlen. Somit wurde ein konkludenter Kaufvertrag geschlossen. Durch die Bezahlung haben Sie Ihren Willen erklärt, dass Sie die Brötchen kaufen wollen. Auch wenn ein Mieter ohne Mietvertrag in einer Wohnung wohnt und Miete bezahlt, ist ein (konkludenter) Mietvertrag geschlossen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen für dieses Mietverhältnis.
KopienObwohl die Gerichte hierzu unterschiedlichst entschieden haben, herrscht die Meinung vor, dass Mieter in preisfreien Wohnungen keinen Anspruch auf Kopien von Belegen zur Abrechnung hat. Aus § 29 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung kann man diesen Anspruch jedoch ableiten. Der Vermieter darf dann kostendeckende Gebühren verlangen.
KaltverdunstungBei Verdunstungsheizkostenverteilern lässt sich eine Kaltverdunstung schon deswegen nicht ausschließen, da die Ampullen ähnlich einem Glas Wasser nach oben offen sind. Besonders im Sommer ergibt sich aus der umgebenden Temperatur eine gewisse Kaltverdunstung. Aus diesem Grund sind die Ampullen über den Nullpunkt hinaus überfüllt. Die Menge der Überfüllung wurde nach Angaben des Deutschen Wetteramtes errechnet.
L
Lagenachteil
Unter einen Lagenachteil versteht man Wohnungen, die bei vergleichbarer Größe, bedingt durch die Bauart und / oder Lage einen höheren Wärmebedarf haben. Z. B. Penthouse mit großen Fensterfronten. Diese Verbrauchsspreizungen können im Verhältnis von bis zu 10 zu 1 liegen. Bis zum 01. Juli 1981 war es laut Heizkostenverordnung zulässig, diesen Lagenachteil durch eine Reduzierung bei der Bewertung der Skalen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit der „Korrektur gibt es laut derzeitiger Fassung der Heizkostenverordnung nicht mehr.
LeistungsverweigerungsrechtDer Wohnungsnutzer hat ein Leistungsverweigerungs- bzw. Kürzungsrecht in Bezug auf die Heizkostenabrechnung gemäß § 12 Abs. 1 ebenso, wie bei den sonstigen Nebenkosten. Es gelten jedoch einige Einschränkungen. Verweigert der Wohnungsnutzer die Leistung, weil die Abrechnung Mängel aufweist, besteht dieses Recht nur so lange, wie der Mangel besteht. Der Vermieter hat das Recht die Abrechnung zu berichtigen. Ist der Mangel behoben, entfällt auch das Recht zur Leistungsverweigerung.
M
Manipulation
Die Manipulation an Erfassungsgeräten erfüllt den Tatbestand des Betrugs. (LG Stuttgart Az. 35 Rs 540/86, Urteil vom 04.09.1986) Sogar dann, wenn die versuchte Manipulation beim Ablesen des Gerätes entdeckt wird und es dann nicht zur Vollendung der Tat kommt. Dieser Tatbestand berechtigt zur sofortigen Auflösung des Mietvertrags, da er als schwere Störung des Vertragsverhältnisses gesehen wird. Die Heizkostenverteiler der Firma BFW sind mit hochwertigen Plomben versehen. Das Gehäuse kann nur durch die Zerstörung der Plombe geöffnet werden, was beim nächsten Ablesen in jedem Fall sichtbar wird.
MessflüssigkeitBei der Messflüssigkeit handelt es sich um Methylbenzoat. Es handelt sich um einen aromatischer Ester, der sowohl in der Natur vorkommt, (u. a. im Tuberoseöl, Ylang-Ylangöl, Nelkenöl) als auch synthetisch hergestellt wird. Aufgrund vorliegenden und gesicherten Daten halten wir den Einsatz von Methylbenzoat in Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip für unbedenklich.
N
Nahwärmecontracting
Beim Nahwärmecontracting wird die Aufgabe des Vermieters, für Heizung und Warmwasser zu sorgen, an einen Dritten übergeben, der diese (für ihn) betreibt. Die betreffende Heizanlage befindet sich dabei in dem Haus, oder sehr nahe daran, in dem die Wärme verbraucht wird. Siehe auch Contracting.
NachzahlungErgibt sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung zu Lasten des Wohnungsnutzers, ist diese nicht sofort zur Zahlung fällig, da dieser das Recht zur Prüfung hat. In Fachkreisen wird eine Prüfungsfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen, analog zum Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozeßordnung.
NutzerAuch Wohnungsnutzer genannt, ist nicht unbedingt eine einzelne Person. In einer Wohnung mit einer Familie mit zwei Eltern und drei Kindern ist, im rechtlichen Sinn, nicht jeder für sich Nutzer. Sondern die gesamte Wohnung als Abrechnungseinheit ist als Nutzer oder Nutzeinheit anzusehen. Dies trifft auf einen Laden oder eine Arztpraxis genauso zu, wie auf eine Einzimmerwohnung.
O
Öltankversicherung
Die Kosten die zum Betrieb der Heizanlage gehören, werden in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung genannt. Diese Aufzählung ist abschließend, daher dürfen die Kosten für eine Öltankversicherung nicht nach der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden, sondern nur in den Betriebskosten. Vorraussetzung ist (wie immer) eine vertragliche Vereinbarung darüber.
P
Produktskalen
Bei Produktskalen sind im Gegensatz zu Einheitsskalen die heizkörpertypischen Bewertungsfaktoren bereits in der Skala berücksichtigt. Der Heizkostenverteiler an einem großen Heizkörper hat daher einen höheren Bewertungsfaktor und umgekehrt. Der Wert der auf der Skala abgelesen wird, wird genau so in der Abrechnung verrechnet.
PrüfungsrechtDem Wohnungsnutzer steht das Recht zur Prüfung der Abrechnung zu. Gemäß § 810 BGB beinhaltet dieses Recht die Einsicht in alle Unterlagen, die zur Erstellung der Abrechnung verwendet wurden. Hierzu gehören also nicht nur die Rechnungen für die einzelnen Kosten, sondern auch die Unterlagen der anderen Wohnungsnutzer. Der Vermieter darf diese nicht aus Gründen des Datenschutzes verweigern.
Q
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R
Reinigung des Betriebsraum
Die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums sind gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig. Ebenso die Kosten für Arbeitszeit, Reinigungsmaterial und Geräte. Da die regelmäßige Reinigung des Betriebsraums nur noch bei Koks oder Kohleanlagen erforderlich ist, sollten Sie, wenn Ihre Anlage mit Öl, Strom oder Gas betrieben wird, diese Kosten eher mit den sonstigen Nebenkosten umlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies entsprechend vereinbart wurde.
ReduktionsskalaBis zum 01. Juli 1981 war es nach der derzeit gültigen Heizkostenverordnung zulässig, einen Lagenachteil (erhörter Wärmebedarf z. B. bei Penthousewohnungen mit großen Fensterfronten o. ä.) durch eine Reduzierung bei der Bewertung der Skalen zu berücksichtigen. Die Skala entspricht hierbei nicht dem konkreten Heizkörper, sondern der eines Heizkörpers mit geringerer Leistung. Dieser wurde rechnerisch an dem mittleren Wärmebedarf der gesamten Anlage ausgerichtet.
S
Schriftform
Schriftform bedeutet, dass Erklärungen vom Absender eigenhändig unterschrieben werden müssen. Bei dieser Unterschrift muss es sich um das Original handeln. Eine per Fax, Kopie oder Email, auch als eingescannter Anhang, oder nur per Text in der Email übermittelte Erklärung ist daher ungültig. Ist im geltenden Gesetz Schriftform vorgeschrieben, muss die Erklärung im Original mit eigenhändiger Unterschrift überbracht werden. Dies ist zum Beispiel bei Kündigungen der Fall.
SchätzungenWar eine Wohnung beim normalen Jahreskundendienst nicht zugänglich oder der Ampullentausch aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, wird die betreffende Nutzeinheit gemäß § 9a Abs. 1 nach dem Vorjahr oder nach dem Hausdurchschnitt eingeschätzt. Obwohl auf diese Weise eine ziemlich annähernde Abrechnung möglich ist, sollte eine Schätzung möglichst vermieden werden. Falls einzelne Heizkörper verbaut sind, aber mit vertretbarem Aufwand freigemacht werden können, sollten Sie dies, auch in Ihrem eigenen Interesse, tun.
SommerpreiseBekanntlich sind die Ölpreise im Sommer günstiger. Die Kosten für den Brennstoff machen innerhalb der Heizkostenabrechnung den größten Anteil aus. Gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung sind diese Kosten umlagefähig. Der Einkäufer des Brennstoffs ist meist auch Gebäudeeigentümer und als solcher treuhändlerischer Beauftragter. Er darf aus der Tatsache, dass er im Sommer einkauft, Rabatte erhält, oder anderweitige Vergünstigungen erhält, keinen persönlichen Nutzen ziehen und muss alle Vergünstigungen an die Wohnungsnutzer weitergeben. Trotzdem ist er gehalten, sich um einen möglichst niedrigen Einkaufspreis zu bemühen.
T
Textform
Die Textform ist eine Vereinfachung der Schriftform. Dabei genügt es, wenn die Schriftzeichen dauerhaft lesbar sind und die Person des Erklärenden genannt ist. Eine Übermittlung in Textform kann beispielsweise per Telefax, CD, Disketten oder E-Mail - aber natürlich auch auf herkömmlichem Papier geschehen.
Achten Sie aber auch bei der Textform besonders auf folgendes:
1. Die Erklärung ist gut und klar lesbar
2. Der Empfänger kann erkennen, wer ihm schreibt
(Der Verfasser muss genannt sein)
3. Der Empfänger erkennt, dass es eine Erklärung erhalten hat.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Allerdings ist es empfehlenswert, darauf zu achten, dass der Erklärende den Zugang der Erklärung beweisen kann.
Für die Eigentümer oder die Gemeinschaft ist gemäß § 7 Abs. 2 der Heizungsanlagenverordnung die Installation von Thermostatventilen vorgeschrieben. Der Sinn der Heizkostenverordnung ist der, durch entsprechende Vorschriften drauf hinzuwirken, den Energieverbrauch insgesamt zu senken. Dies ist jedoch nur dann machbar, wenn der einzelne Wohnungsnutzer seinen Wärmebedarf und damit die Heizkosten individuell regeln kann.
TankreinigungDie Kosten der Tankreinigung gehören zu den zum Betrieb der Heizanlage anfallenden Kosten und sind damit innerhalb der Heizkostenabrechnung umlegbar. Die Tankreinigung ist zwar ein wiederkehrender Vorgang, fällt jedoch nicht jährlich an. Die Heizkostenverordnung geht aber von jährlich anfallenden Kosten aus, und es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten umgelegt werden. Würden diese Kosten auf einmal umgelegt, wäre der Mieter benachteiligt, der im folgenden Jahr auszieht, da er die Kosten ja für einen längeren Zeitraum mitbezahlt hat. Überwiegende Meinung entsprechender Literatur ist, diese aperiodischen Kosten auf den Zeitraum zu verteilen, auf den sie anfallen.
U
Umlageausfallwagnis
Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht.
Umstellung der HeizungsanlageWurde die Heizanlage auf ein anderes System umgestellt, welches eine niedrige Vorlauftemperatur (Niedertemperaturheizung) ausweist, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob das Erfassungssystem noch geeignet ist. Unsere Geräte vom Typ BFW 140 sind für eine mittlere Auslegungstemperatur ((Auslegungsvorlauf- + Auslegungsrücklauftemperatur) geteilt durch 2) von 60°C zugelassen. Bei Unterschreitung dieser Temperaturgrenze ist auf andere zugelassene Technik (zum Beispiel elektronische Heizkostenverteiler) umzustellen.
V
Versand von Korrespondenz
Sämtliche Korrespondenz wird an denjenigen versandt, der im Wärmedienstvertrag als Vertragspartner genannt ist. Dies ist im Normalfall der Hauseigentümer oder Verwalter.
VorauszahlungenDie Heizkostenverordnung enthält weder generelle noch konkrete Bestimmungen, ob und wie hoch Vorauszahlungen verlangt und geleistet werden müssen. Auch § 4 Abs. 1 des Miethöhegesetzes sagt nur aus, dass Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt werden dürfen. Sind die Beträge zu niedrig, müssen die Mieter viel nachzahlen, was meist sehr unangenehm ist. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, müssen Sie als Hausbesitzer oder Hausverwalter vielleicht hohe Beträge zurückbuchen.
W
Widerspruchsfrist
Der Wohnungsnutzer hat das Recht, die Abrechnung zu prüfen. In Fachkreisen wird eine Prüfungsfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen, analog zum Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung.
X
Zu diesem Buchstaben liegen noch keine Einträge vor. Falls Sie Erläuterungen suchen, die mit diesem Buchstaben beginnen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Y
Zu diesem Buchstaben liegen noch keine Einträge vor. Falls Sie Erläuterungen suchen, die mit diesem Buchstaben beginnen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Z
Zwischenablesung
Die Kosten der Zwischenablesung sind nicht auf den / die Nutzer aufteilbar. Die Umlage dieser Kosten ist nur dann möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.