Grund- und Verbrauchskosten in der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung
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Inhalt dieses Beitrags:
- Wo sind die gesetzlichen Grundlagen der Grund- und Verbrauchsanteile festgeschrieben?
- Warum wird überhaupt eine Trennung von Grund- und Verbrauchskosten vorgenommen?
- Welche Spielräume gibt es, wie können sie genutzt werden?
- Was muss bei der Festlegung der Anteile von Grund- und Verbrauchskosten beachtet werden?
- Nach welchen Maßstäben werden die Flächen für Grundkostenanteile errechnet?
- Können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
- Wer legt diese Anteile von Grund- und Verbrauchskosten fest?
- Wann und wie können die bereits festgelegten Anteile von Grund und Verbrauchskosten abgeändert werden? Was ist dabei zu beachten?
Wo sind die gesetzlichen Grundlagen der Grund- und Verbrauchsanteile festgeschrieben?
Die Aufteilung nach Grund und Verbrauchskosten ergibt sich aus den §§ 7 und 8 der Heizkostenverordnung:
§7 (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
§8 (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 von Hundert, höchstens 70 von Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Warum wird überhaupt eine Trennung von Grund- und Verbrauchskosten vorgenommen?
Der Grundgedanke der Trennung von Grund- und Verbrauchskosten ist die Tatsache, dass jede Heizungsanlage feste Kosten verursacht, die unabhängig vom individuellen Verbrauch entstehen. Dies sind insbesondere:
- Wärmeverluste in den Leitungen, besonders in den Zirkulationsleitungen, welche die Aufgabe haben, ständig Wärme oder Warmwasser "parat" zu halten
- Verluste bei der Umwandlung des Brennstoffes (Öl, Gas) in Wärme. Diese können je nach Heizanlage 25% und mehr betragen
- Kosten für die Wartung, Pflege und Überprüfung der Heizanlage, z. B. Immissionsmessung, Kessel- und Brennerreinigung
- Kosten für die Erfassung des individuellen Verbrauchs, z. B. Kosten der Wärmedienstunternehmen und unter gewissen Umständen die Gebühren der Erfassungsgeräte
Welche Spielräume gibt es, wie können sie genutzt werden?
Wie oben beschrieben, gibt die Heizkostenverordnung für den verbrauchsabhängigen Teil den Rahmen von 50 - 70 % vor. Demzufolge bleiben für die Grundkosten zwischen 30 und 50 % übrig. Nach unten ist der Anteil der verbrauchsabhängigen Kosten von mindestens 50% zwingend! Sie können also nicht beispielsweise nur 40 % nach Verbrauch und 60 % nach Grundkosten abrechnen. Nach oben ist unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Anteil als die im Verordnungstext genannten 70 % für verbrauchsabhängige Kosten möglich.
Was muss bei der Festlegung der Anteile von Grund- und Verbrauchskosten beachtet werden?
Grundsätzlich sollten Sie die Anteile von Grund- und Verbrauchskosten von den Gegebenheiten in betreffenden Gebäude abhängig machen. Hierzu gehört insbesondere die Wärmedämmung. In jedem Fall muss der Verteilerschlüssel der Billigkeit entsprechen, also angemessen sein. Weiterhin sollten Sie bei der Wahl des Verteilerschlüssels auch einzelne Wohnungen berücksichtigen, wenn diese bei vergleichbarer Größe, bedingt durch die Bauart oder Lage einen höheren Wärmebedarf haben (z. B. ein Penthouse mit großen Fensterfronten oder über einer kalten Garage gelegene Wohnungen). Diese Verbrauchsspreizungen können in extremen Fällen im Verhältnis von bis zu 10 : 1 liegen. Bis zum 01. Juli 1981 war es zulässig, diesen Lagenachteil durch eine Reduzierung bei der Bewertung der Skalen der Heizkostenverteiler zu berücksichtigen. Momentan ist eine solche Grundlage jedoch nicht mehr gegeben. Einen Ausgleich können Sie durch einen höheren Grundkostenanteil erreichen. Beachten Sie jedoch, dass der Verteilerschlüssel für das gesamte Gebäude gilt. Sie müssen daher auch dann, wenn es extreme Verbrauchsspreizungen gibt, immer die Gesamtheit der Wohnungen im Auge behalten. Unterschiedliche Verteilerschlüssel sind nur dann möglich, wenn einzelne Bereiche durch Vorerfassung getrennt werden. Außerdem sind die in §7 Abs. 1 genannten Bedingungen bei der Festlegung des Grund- und Verbrauchskostenanteils einzuhalten.
Faustregeln:
Die Einschätzung welcher Umlageschlüssel der Richtige ist, ist nicht pauschal zu beantworten. Vereinfachend kann man jedoch festhalten, dass Gebäuden, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.1994 genehmigt wurde, ein Wahlrecht bzgl. der Festlegung haben (z. B. 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten). Bei alten Gebäuden mit einem hohen Anteil unerfasster Wärmeabgabe über die Rohrleitungen besteht keine Wahlfreiheit. Hier ist nach dem Maßstab 50 % Grundkosten / 50 % Verbrauchskosten abzurechnen.
Nach welchen Maßstäben werden die Flächen für Grundkostenanteile errechnet?
Für den Festkostenanteil stellt die Heizkostenverordnung raumbezogene Schlüssel zur Verfügung. Ob Sie die Verteilung nach Wohn, - Nutzfläche oder nach umbautem Raum vornehmen, steht ihnen zunächst frei. Welche Empfehlung für ihre Liegenschaft am sinnvollsten ist, hängt von der Bauweise und Nutzung der Anlage ab. Folgende Grundkostenarten stehen zur Auswahl:
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Für Heizung:
- Die gesamte Wohn- oder Nutzfläche in m²
- Der gesamte umbauter Raum in m³
- Die beheizte Wohn- oder Nutzfläche in m²
- Der beheizte umbaute Raum in m³
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Für Warmwasser
- Die gesamte Wohn- oder Nutzfläche in m²
Wenn es im Haus unterschiedliche Raumhöhen gibt, beispielsweise ein Altbau mit einer Raumhöhe von 3 Metern und ein Anbau mit nur 2,40 Meter Raumhöhe, ist für den Bereich der Heizung eine Berechnung nach umbautem Raum, also in m³ vorzuziehen. Damit werden Sie den unterschiedlichen Rauminhalten am besten gerecht. Wenn dagegen die Bauweise aller Nutzeinheiten gleich ist, kann auch die Festlegung im Mietvertrag als Grundlage herangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um möglichst genaue Angaben und nicht um ca. Maße handelt, wie dies oft der Fall ist. Wichtig ist, dass für die gesamte Liegenschaft bzw. Nutzergruppe die gleiche Berechnung angewendet wird. Sollten Sie die Berechnung nach der beheizte Wohn- oder Nutzfläche in m² vorziehen, ist zu beachten, dass entgegen dem Wortlaut der Heizkostenverordnung nicht nur die beheizten Räume, sondern insgesamt die beheizbaren Räume zur Berechnung herangezogen werden. Darunter sind alle Räume zu verstehen, die von den vorhandenen Heizquellen mittelbar und unmittelbar erfasst werden. Dies sind z. B. Räume wie innenliegende Flure, Dielen, Abstellräume u. ä. die selbst nicht mit Heizkörper ausgestattet sind. Gültigkeit hat diese Regelung sogar für den nach außen abgeschlossenen Wintergarten, wenn dieser durch offen stehen lassen der Zugangstür Wärme aus der Heizanlage mittelbar erhalten kann. Besonders wichtig ist, dass für die Errechnung der m² die Raumhöhe berücksichtigt wird.
- Zu 100 % werden alle Flächen mit einer Raumhöhe von mehr als 2,00 m gerechnet
- Zu 50 % werden alle Flächen mit einer Raumhöhe zwischen 1,00 m und 2,00 m gerechnet
Nicht hinzugenommen werden alle Flächen mit einer Raumhöhe kleiner als 1,00 m. Normalerweise wird für die Verteilung die gesamte Wohn- oder Nutzfläche in m² verwendet. Dies hat zusätzlich zur einfachen Handhabung den Vorteil, dass Sie diese Maße auch für das Warmwasser anwenden können und sich hierfür zusätzlichen Aufwand ersparen.
Können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
Gemäß § 10 der Heizkostenverordnung können auch höhere Anteile vereinbart werden: "Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt". Sie bewegen sich mit verbrauchsabhängigen Anteilen von über 70 % jedoch auf dünnem Eis. Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass die Wahl nach billigem Ermessen erfolgt. Sie sollten eine solche Vereinbarung also nur dann treffen, wenn das Gebäude dies zulässt. Dazu gehört eine ausgezeichnete Wärmedämmung des gesamten Hauses. Weiterhin sollten die Wohnungen keine all zu große Verbrauchsspreizung aufweisen. In jedem Fall ist für eine Überschreitung der Regelsätze eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung erforderlich. In der Regel geschieht dies im Mietvertrag.
Vorsicht:
Um hierbei nicht in die Falle des § 3 und 9 des AGB-Gesetzes (Überraschende Klausel und grobe Benachteiligung) zu tappen, empfiehlt sich diesen Teil des Vertrags besonders hervorzuheben und ausführlich zu erläutern. Hierbeisollten sie möglichst alle Aspekte einer solchen Vereinbarung aufzeigen. Weiterhin ist die Zustimmung aller Beteiligten Bewohner erforderlich um nicht einzelne Mieter gegen ihren Willen einen eventuellen Nachteil aufzubürden.
Wer legt die Anteile von Grund- und Verbrauchskosten fest?
Die Festlegung der Verteilermaßstäbe obliegt in der Regel dem Vermieter. Er ist jedoch einerseits durch den gesetzlichen Rahmen und andererseits durch die Forderung des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB gebunden.
Wann und wie können die bereits festgelegten Anteile von Grund- und Verbrauchskosten abgeändert werden? Was ist dabei zu beachten?
Der Vermieter darf Änderungen nicht beliebig vornehmen - auch dann nicht, wenn er die Bestimmung der Anteile bei der ersten Festlegung einseitig vorgenommen hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ihm dieses Recht vertraglich zugestanden wird.
Für die Änderung eines einmal gewählten Verteilerschlüssels müssen triftige Gründe vorliegen, die diese Änderung rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der bisherige Verteilerschlüssel als nicht zweckmäßig oder grob ungerecht herausstellt. In diesem Zusammenhang müssen Sie besonders achtsam sein, da eine Änderung des Verteilerschlüssels meist zu Gunsten einer und zu Lasten einer anderen Partei geht.
Ein weiterer Grund könnte vorliegen, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine erhebliche Einsparung von Energie bewirken. Natürlich ist der Vermieter auch bei einer Änderung wie bei der ersten Festlegung an die gesetzlichen Vorgaben und an das billige Ermessen gebunden. Eine Abänderung des Verteilermaßstabs kann auch nur für zukünftige Abrechnungszeiträume erfolgen. Die Absicht, den Verteilerschlüssel zu ändern, muss der Vermieter gegenüber allen Mietern schriftlich und mit ausführlichen Erläuterungen und Angabe der Gründe bekannt geben.