Allgemeine Geschäftsbedingungen
Trinkwasserprüfung auf Legionellen
Stand: 03.2022
Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:
I. Allgemeines
- Die Legionellenprüfung erfolgt nur zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auftragsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurden. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler in den Angeboten verpflichten uns nicht.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angebote, Ausarbeitungen und Zeichnungen sind unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Auftrag kommt erst zustande, wenn wir dieses schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausgeführt haben. Dies gilt auch bei telefonischen Aufträgen.
- Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Ergeben sich während der Durchführung eines Auftrags Mehr- oder Minderleistungen, so bedarf es zur Wirksamkeit des Änderungsauftrags keiner gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Mehr- oder Minderlieferungen.
III. Leistungsumfang
- Der Betreuungsdienst umfasst alle für die Beprobung relevanten Leistungen, insbes. Anmeldung, Probenahme, Legionellenuntersuchung, Dokumentation, Zustellung der Untersuchungsergebnisse an den Auftraggeber sowie die Archivierung der Untersuchungsergebnisse.
- Unsere Auftragsannahme verpflichtet nicht zur Durchführung des Auftrags, wenn wir feststellen sollten, dass aufgrund baulicher oder technischer Gegebenheiten eine einwandfreie Durchführung der Beprobung nicht zu gewährleisten ist.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Objekt mit Entnahmestellen lt. Vorgaben der Trinkwasserverordnung ausrüsten zu lassen und uns von den Entnahmestellen in Kenntnis zu setzen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum benannten Probenahmetermin alle Probenahmestellen frei zugänglich sind. Ebenso hat er dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beprobung vorgesehenen Armaturen in einem technisch einwandfreiem Zustand sind.
- Ist eine Beprobung ohne unser Verschulden nicht oder nicht vollständig zum vorgegebenen Termin möglich, so sind wir berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen sowie den Mehraufwand für einen erneuten Probeentnahmetermin zusätzlich in Rechnung zu stellen.
- Änderungen an der Warmwasseranlage bzw. an den Entnahmestellen sind uns umgehend mitzuteilen.
- Wir verpflichten uns zur Überwachung und Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Probeentnahme. Sofern die Durchführung der Probenahme nicht (oder nicht vollständig) durchgeführt werden kann (z. B. kein Zutritt zur Entnahmestelle), wird der Auftraggeber hierrüber informiert. Dieser hat in angemessener Frist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
- Wir verfplichten uns zur Entnahme der Proben und fristgerechten Weiterleitung an ein zertifiziertes und zur Untersuchung zugelassenes Labor zwecks Untersuchung auf Legionellen.
- Wir verpflichten uns dem Auftraggeber einen Laborbefund auszuhändigen. Je nach Vertragsvereinbarung werden wir auch die Mieter vom Ergebnis der Beprobung in Kenntnis setzen.
- Die Archivierung der Befunde erfolgt durch uns entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
- Beanstandungen oder unbrauchbare Proben berechtigen uns zur Wiederholung der Leistungen. Sofern hierdurch keine Abhilfe geschaffen werden kann, ist der Auftraggeber zur Wandlung oder Endpreisminderung berechtigt, sofern die Gründe der Beanstandung durch uns zu vertreten sind (Pkt. III. 2. bis 4. gilt entsprechend.
IV. Betreuungsdienst
- Die Probenahme erfolgt turnusmäßig nach entsprechender Voranmeldung. Sofern ein Wärmedienstvertrag besteht, entspricht der Termin zur Probenahme dem des Wärmedienstes.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Nutzer diese Anmeldung weiterzureichen bzw. den anberaumten Termin bekanntzugeben oder entsprechend für den Zugang zu den Entnahmestellen zum angegebenen Termin zu sorgen.
- Vom Auftraggeber abweichend vom Wärmedienst in Auftrag gegebene Beprobungstermine berechtigen zur Berechnung des Mehraufwandes. Gleiches gilt, sofern Nachprüfungen oder Maßnahmen zur Dekontamination eingeleitet werden müssen.
- Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen Probenahme und labortechnischer Untersuchung lediglich ein Zeitfenster von 24 Stunden zur Verfügung steht und die Untersuchung alle im Objekt erforderlichen Proben umfassen muss. Einzelne Proben können nicht nachgereicht werden. Daher wird jeder nicht durch uns zu vertretende zusätzliche Termin zur Probeentnahme nach Aufwand abgerechnet.
V. Schadensersatzansprüche / Haftung
- Durch unser Verschulden fehlerhaft durchgeführte Proben werden kostenlos wiederholt. Das Recht auf Nachbesserung steht uns zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche in Verbindung mit der jeweils berichtigten Probe sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht.
- Für Schäden, die in Zusammenhang mit der durchzuführenden Probeentnahme stehen (z. B. Demontage von Perlatoren, nach Betätigung undichte Entnahmeventile) wird eine Haftung ausgeschlossen.
- Schadensansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe den Schaden grob Fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat.
VI. Veräußerung der Liegenschaft
- Bei Veräußerung oder sonstiger Eigentumsübertragung der Liegenschaft sowie bei Aufgabe der Verfügungs- oder Verwaltungsbefugnis ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Rechtsnachfolger den bestehenden Vertrag nicht übernimmt, bleibt der Auftraggeber bis zur ordnungsgemäßen Kündigung Vertragspartner.
- Die Ansprüche des Auftragnehmers werden bei vorzeitiger oder nicht vertragsgerechter Kündigung gem. § 649 Satz 2 BGB geregelt.
VII. Laufzeit / Kündigung
- Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre ab Auftragserteilung, wobei dieser Zeitraum mindestens eine Beprobungen enthalten muss, und verlängert sich dann stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wurde.
- Wir sind berechtigt, alle bis zum Vertragsende entstandenen Kosten zu berechnen und bei einer nicht durch uns verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung Schadenersatz zu verlangen.
- Eine Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber dem Kunden besteht nach Vertragsende nicht. Ander Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
- Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei zu. Wichtige Gründe können sein:
- Nichterbringung der vereinbarten Leistung in angemessener Zeit
- teilweiser oder vollständiger Zahlungsverzug trotz dreimaliger Mahnung
- Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung / schriftlicher Information
VIII. Zahlungsbedingungen / Preise
- Unsere Gebühren richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Kosteneinreichung gültigen Gebührenliste.
- Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
- Sonderkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
- Bei verspätet eingehenden Zahlungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder über demjenigen Zinssatz, der diesen ersetzt, zu berechnen.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt, sind wir berechtigt, für zukünftige Leistungen Vorkasse zu verlangen oder den Vertrag zu beenden.
IX. Sonstige Vereinbarungen
- Der Kunde berechtigt uns, die von ihm für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten zu speichern.
- Änderungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 6 Wochen nach Zusendung bzw. Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Osnabrück.
- Unsere Firma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück, Bramscher Str. 134, 49088 Osnabrück verhandelt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags zu ersetzen.
- Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger AG, Parkstr. 32, 49080 Osnabrück zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.