Vertragsbedingungen Miete/Wartung (Rauchmelder)
Stand: 03.2022
Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:
1. Auftragsbestätigung
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter dieses schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt wurde. Dies gilt auch für telefonische / mündliche Bestellungen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend erforderlich.2. Vertragsumfang
Der Vertrag umfasst folgende Leistungen:
- Überlassung der Geräte zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Dauer des Vertrages, sie bleiben im Eigentum des Vermieters;
- die Montage der Geräte in der Liegenschaft des Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde;
- Instandsetzung bzw. Austausch defekter Geräte, soweit der Defekt auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist;
- Jährliche Funktionskontrolle sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter verpflichtet sich, festgestellte Störungen oder während der Vertragslaufzeit eintretende Nutzungsänderungen (z. B. Wohnraum wird zu Schlafraum) dem Vermieter zu melden. Sofern diese Mitteilung unterbleibt, haftet der Vermieter für daraus entstehende Schäden nicht. Soweit der Mieter die Montage der Geräte selbst durchführt oder durchführen lässt, sind die Einbauvorschriften zu beachten, ansonsten haftet der Mieter für daraus entstehende Folgen. Ebenso haftet der Mieter für abhanden gekommene Geräte.
Der Vermieter hat die von ihm festgestellten oder im Verlauf der Vertragsdauer von Seiten des Mieters gemeldeten Mängel an den Vertragsgeräten zu beseitigen, um die ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten.
Montageerschwernisse werden nach Aufwand berechnet (z.B. schlechte Zugänglichkeit des Montageortes, Deckenhöhen über 3m, Spezialdecken usw.) Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliches Material oder nicht durch den Auftragnehmer verschuldete zusätzliche Anfahrten.
Zur Montage von Rauchmeldern sorgt der Auftraggeber auf seine Kosten dafür, dass zum vereinbarten Termin er selbst oder ein kundiger Beauftragter anwesend ist. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch die Befestigung der Rauchmelder entstehen (z. B. angebohrte Leitungen), es sei denn, sie wurden von ihm vorsätzlich verursacht.
Der Vermieter verpflichtet sich durch Einweisung oder Übergabe einer Anleitung dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Rauchmelder in Kenntnis zu setzen. Für die Einweisung der einzelnen Nutzer (Bewohner) ist der Auftraggeber selbst zuständig.
Werden Altgeräte erneuert, so ist die Beseitigung der unvermeidlichen Schäden aus der Demontage der Altgeräte nicht Gegenstand dieses Vertrages.
3. Haftung / Garantie
Bedingungen für die Haftungsübernahme sind:
- Planung, Installation, Betrieb und Wartung müssen gem. der jeweils gültigen Anwendungsnormen für Rauchmelder DIN 14676 durchgeführt worden sein.
- Die Installation wurde von uns oder eine durch uns beauftragte Person /beauftragtes Unternehmen durchgeführt.
- Es muss ein gültiger Miet- und/oder Wartungsvertrag mit uns bestehen bzw. bei Eintritt des Schadens bestanden haben.
- Der Auftraggeber darf nicht im Zahlungsrückstand sein.
- Die Haftungsübernahme gilt nur unter normalen Verwendungs- und Betriebsbedingungen und schließt keine Beschädigungen aufgrund von Missgeschick, Nachlässigkeit, falschem Gebrauch, unbefugtem Abbau oder Verschmutzung, wie auch immer verursacht, ein.
- Neben- und Folgeschäden werden ausgeschlossen.
- Die Haftbarkeit unseres Unternehmens kann unter keinen Umständen die Kosten des Rauchmelders übersteigen.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt mit der Übergabe der Geräte an den Mieter oder dessen Beauftragten, spätestens mit Abschluss der Montage.Sofern die Rauchmelder gekauft sind und ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Wartungsvertrag jeweils einen Monat vor dem nächst fälligen Wartungstermin gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Bei Verträgen, die die Gerätemiete der Rauchmelder beinhalten, sind die Laufzeiten individuell kalkuliert. Es gelten grundsätzlich die mit dem Mieter ausgehandelten und in der Auftragsbestätigung benannten Laufzeiten. Die Laufzeiten kann der Mieter vor Vertragsabschluss frei wählen.
Der Vertrag verlängert sich um den gleichen Zeitraum, sofern nicht innerhalb von einem Monat vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Der Mieter kann den Mietvertrag grundsätzlich zu jedem beliebigen Termin kündigen. In diesem Fall werden die noch ausstehenden Mietraten aufsummiert und mit einem Abschlag von 2% in Rechnung gestellt (Schlussrechnung).
Wird ein Gerät vorzeitig ausgetauscht, so erstreckt sich der Vertrag auch auf das Ersatzgerät, mit der für das ursprüngliche Gerät vereinbarten Vertragsdauer.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Als wichtiger Grund gilt für den Vermieter insbesondere:
- der ganze oder teilweise Verzug mit einer Mietrate oder einer anderen Zahlung aufgrund dieses Vertragsverhältnisses trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten,
- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mieters,
- die Verletzung anderer Vertragspflichten durch den Mieter, die trotz Abmahnung nicht unterlassen wird.
Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter die Geräte in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Anlieferung unter Berücksichtigung des normalen Verschleisses entspricht. Beauftragt der Mieter den Vermieter, die Geräte auszubauen, so hat er die durch die Demontage entstehenden Kosten zu tragen. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist der Vermieter nicht verpflichtet, dies gilt insbesondere für die Befestigungspunkte an der Decke.
5. Miet-/ Wartungszins
Der Zins umfasst die mit der Überlassung verbundenen Aufwendungen an Material und ggf. Arbeitszeit und Fahrtkosten. Er versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarte Rate nach bei Bedarf auf den Beginn einer neuen Periode anzupassen (z. B. wenn sich der Termin zur Ablesung ändert).Die erste Rate wird fällig bei Übergabe der Geräte an den Mieter oder dessen Beauftragten, spätestens nach Abschluss der Montage; die weiteren Raten jeweils 12 Monate nach dem vorangegangenen Fälligkeitstermin. Über die Höhe der jährlichen Kosten erhält der Mieter eine Rechnung.
Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, oder demjenigen Zinssatz, der diesen ersetzt, zu berechnen oder wie unter Pkt. 4 beschreiben zu verfahren.
Mit dem Mietzins sind sämtliche Nebenentgelte und Sonderkosten abgegolten. Der Vermieter kann Sonderleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand jedoch soweit in Rechnung stellen, als ein Geräteaustausch, eine Reparatur oder sonstige Leistungen durch Umstände veranlasst werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch bei Reklamationen, die sich bei der Überprüfung durch den Vermieter als unberechtigt herausstellen, und für Kosten, die entstehen, wenn ein Nutzer oder Beauftragter trotz Terminvereinbarung nicht erreichbar ist oder Geräte nicht zugänglich gemacht werden.
6. Veräusserung der Liegenschaft
Bei Veräusserung der Liegenschaft oder sonstiger Rechtsnachfolge, bei Besitzaufgabe oder bei Verlust der Verfügungs- und/oder Verwaltungsbefugnis bleibt der Mieter in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet. Der Vermieter kann ihn jedoch aus der vertraglichen Haftung entlassen, wenn der Rechtsnachfolger sich verpflichtet, den Vertrag bis zu seiner Beendigung zu erfüllen.- Sonstige Vereinbarungen
Der Vermieter kann an seiner Stelle einen Dritten in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für eintreten lassen.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 6 Wochen nach Zusendung bzw. Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so ist der Vermieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Firma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlos-senen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück, Bramscher Str. 134, 49088 Os-nabrück verhandelt werden.
Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht berührt; etwa unwirksame Bestimmungen sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags zu ersetzen.
Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger AG, Parkstr. 32, 49080 Osnabrück zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.