Vertragsbedingungen zum Gerätemietvertrag
Stand: 07.2020
Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:
1. Auftragsbestätigung
- Der Mietvertrag kommt zustande, wenn wir dieses schriftlich bestätigen oder die Bestellung ausgeführt haben. Dies gilt auch für telefonische / mündliche Bestellungen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend erforderlich.
2. Vertragsumfang
- Die Gerätemiete umfasst folgende Leistungen:
- Überlassung der Geräte zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Dauer des Mietvertrages, sie bleiben im Eigentum von BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH;
- die Montage der Geräte in der Liegenschaft des Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde;
- Instandsetzung bzw. Austausch defekter Geräte, soweit der Defekt auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist;
- Der Vermieter hat die von ihm festgestellten oder im Verlauf der Vertragsdauer von Seiten des Mieters gemeldeten Mängel an den Vertragsgeräten zu beseitigen, um die ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten.
- Der Mieter verpflichtet sich, festgestellte Störungen dem Vermieter zu melden. Sofern diese Mitteilung unterbleibt, haftet der Vermieter für daraus entstehende Schäden nicht. Wasser- und Wärmezähler sind gem. DIN 4713, Teil 4, Ziffer 3.3 durch Wasseraufbereitung oder Filter zu schützen. Mängel, die auf das Fehlen eines geeigneten Filters zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. Soweit der Mieter die Montage der Geräte selbst durchführt oder durchführen lässt, sind die Einbauvorschriften zu beachten, ansonsten haftet der Mieter für daraus entstehende Folgen. Ebenso haftet der Mieter für abhandengekommene Geräte.
- Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Mängel an einem Gerät entstehen, bei einer anders lautenden Vereinbarung jedoch höchstens in Höhe des jährlichen Mietzinses des Gerätes. Auch werden Folgeschäden, die auf Grund von sich lösenden Ablagerungen im Leitungssystem entstehen (z. B. verstopfte Perlatoren, tropfende Absperrungen und Wasserhähne) ausgeschlossen.
- Der Einbau / Austausch der Geräte setzt die Absperrbarkeit der Messstrecke und normale Montagebedingungen voraus. Montageerschwernisse werden nach Aufwand berechnet, z.B. das Entleeren, Füllen und Wiederinbetriebnehmen der Anlage, der Austausch von Tauchhülsen sowie durch Korrosions- und Kalkablagerungen schwer zu lösende Zähleranschlüsse, Messeinsätze und Absperrschieber, das Entfernen von Heizkörperabdeckungen oder sonstige bauseits bedingte Erschwernisse. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliches Material.
- Wird der Austausch eines Gerätes erforderlich, so sorgt der Mieter auf seine Kosten dafür, dass zum vereinbarten Termin ein Beauftragter anwesend ist, der der Anlage kundig ist. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unzureichend entlüftete Anlagenteile oder Fehler bei der Ausser- oder Inbetriebnahme entstehen, es sei denn, sie wurden von ihm vorsätzlich verursacht.
- Werden Altgeräte erneuert, so ist die Beseitigung der unvermeidlichen Schäden aus der Demontage der Altgeräte nicht Gegenstand dieses Vertrages.
3. Vertragsdauer
- Der Vertrag beginnt mit der Übergabe der Geräte an den Mieter oder dessen Beauftragten, spätestens mit Abschluss der Montage.
- Wird der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt, so verlängert er sich um die jeweils gleiche Zeit, bei eichpflichtigen Geräten nur, soweit die eichrechtlichen Voraussetzungen vom Vermieter erfüllt werden können.
- Wird ein Gerät vorzeitig ausgetauscht, so erstreckt sich der Vertrag auch auf das Ersatzgerät, mit der für das ursprüngliche Gerät vereinbarten Eichdauer.
- Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, an dem sich Übergabe oder Montage der Geräte jährt, erstmals zum Ablauf des zweiten Jahres nach Beginn der Mietdauer. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Beide Vertragspartner können den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt für den Vermieter insbesondere:
- der ganze oder teilweise Verzug mit einer Mietrate oder einer anderen Zahlung aufgrund dieses Vertragsverhältnisses trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten,
- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mieters,
- die Verletzung anderer Vertragspflichten durch den Mieter, die trotz Abmahnung nicht unterlassen wird.
- Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, insbesondere bei Kündigungen durch den Mieter, ist der Vermieter berechtigt, den Betrag der noch offenen Mietraten bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages abgezinst geltend zu machen.
- Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter die Geräte in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Anlieferung unter Berücksichtigung des normalen Verschleisses entspricht. Beauftragt der Mieter den Vermieter, die Geräte auszubauen, so hat er die durch die Demontage entstehenden Kosten zu tragen. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist der Vermieter nicht verpflichtet, dies gilt insbesondere für die Befestigungspunkte der Heizkostenverteiler.
4. Mietzins
- Der Mietzins umfasst die mit der Vermietung verbundenen Aufwendungen an Material und ggf. Arbeitszeit und Fahrtkosten. Er versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarte Miete nach vorheriger Ankündigung auf den Beginn einer neuen Mietperiode anzupassen.
- Die erste Mietrate wird fällig bei Übergabe der Geräte an den Mieter oder dessen Beauftragten, spätestens nach Abschluss der Montage; die weiteren Raten jeweils 12 Monate nach dem vorangegangenen Fälligkeitstermin. Über die Höhe der jährlichen Mietkosten erhält der Mieter eine Rechnung.
- Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, oder demjenigen Zinssatz, der diesen ersetzt, zu berechnen.
- Mit dem Mietzins sind sämtliche Nebenentgelte und Sonderkosten abgegolten. Der Vermieter kann Sonderleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand jedoch soweit in Rechnung stellen, als ein Geräteaustausch, eine Reparatur oder sonstige Leistungen durch Umstände veranlasst werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch bei Reklamationen, die sich bei der Überprüfung durch den Vermieter als unberechtigt herausstellen, und für Kosten, die entstehen, wenn ein Nutzer oder Beauftragter trotz Terminvereinbarung nicht erreichbar ist oder Geräte nicht zugänglich gemacht werden.
5. Veräusserung der Liegenschaft
- Bei Veräusserung der Liegenschaft oder sonstiger Rechtsnachfolge, bei Besitzaufgabe oder bei Verlust der Verfügungs- und/oder Verwaltungsbefugnis bleibt der Mieter in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet. Der Vermieter kann ihn jedoch aus der vertraglichen Haftung entlassen, wenn der Rechtsnachfolger sich verpflichtet, den Vertrag bis zu seiner Beendigung zu erfüllen.
6. Sonstige Vereinbarungen
- Der Vermieter kann an seiner Stelle einen Dritten in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für den Vermieter eintreten lassen.
- Änderungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 6 Wochen nach Zusendung bzw. Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
- Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so ist der Vermieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Unsere Firma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück, Bramscher Str. 134, 49088 Osnabrück verhandelt werden.
- Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht berührt; etwa unwirksame Bestimmungen sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags zu ersetzen
- Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger AG, Parkstr. 32, 49080 Osnabrück zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.