Vertragsbedingungen zum Gerätedienstvertrag
Stand: 07.2020
Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:
1. Vertragsumfang
- Der Gerätedienst umfasst folgende Leistungen:
- Überwachung des Zeitpunktes, zu dem die Geräte nach Ablauf ihrer Eichgültigkeit ausgetauscht werden müssen, bei Wärme- und Warmwasserzählern nach fünf, bei Kaltwasserzählern nach sechs Jahren;
- Eichaustausch der Zähler nach Ablauf der Eichgültigkeit.
- Instandsetzung bzw. Austausch defekter Geräte, soweit der Defekt auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist;
- Der Eichaustausch erfolgt durch neuwertige und geeichte Geräte. Ausgetauschte Geräte oder Geräteteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Der Auftragnehmer hat die von ihm festgestellten oder im Verlauf der Vertragsdauer von Seiten des Auftraggebers gemeldeten Mängel an den Vertragsgeräten zu beseitigen, um die ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, festgestellte Störungen dem Auftragnehmer zu melden. Sofern diese Mitteilung unterbleibt, haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden nicht. Wasser- und Wärmezähler sind gem. DIN 4713, Teil 4, Ziffer 3.3 durch Wasseraufbereitung oder Filter zu schützen. Mängel, die auf das Fehlen eines geeigneten Filters zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit der Auftraggeber die Montage der Geräte selbst durchführt oder durchführen lässt, sind die Einbauvorschriften zu beachten, ansonsten haftet der Auftraggeber für daraus entstehende Folgen. - Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Mängel an einem Gerät entstehen, bei einer anderslautenden Vereinbarung jedoch höchstens in Höhe des jährlichen Gerätedienstpreises des Gerätes. Auch werden Folgeschäden, die auf Grund von sich lösenden Ablagerungen im Leitungssystem entstehen (z. B. verstopfte Perlatoren, tropfende Absperrungen und Wasserhähne) ausgeschlossen.
- Der Austausch der Geräte setzt die Absperrbarkeit der Messstrecke und normale Montagebedingungen voraus. Montageerschwernisse werden nach Aufwand berechnet, z.B. das Entleeren, Füllen und Wiederinbetriebnehmen der Anlage, der Austausch von Tauchhülsen sowie durch Korrosions- und Kalkablagerungen schwer zu lösende Zähleranschlüsse, Messeinsätze und Absperrschieber, das Entfernen von Heizkörperabdeckungen oder sonstige bauseits bedingte Erschwernisse. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliches Material.
- Wird der Austausch eines Gerätes erforderlich, so sorgt der Auftraggeber auf seine Kosten dafür, dass zum vereinbarten Termin ein Beauftragter anwesend ist, der der Anlage kundig ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unzureichend entlüftete Anlagenteile oder Fehler bei der Ausser- oder Inbetriebnahme entstehen, es sei denn, sie wurden von ihm vorsätzlich verursacht.
2. Vertragsdauer
- Der Vertrag beginnt mit der Auftragserteilung. Er verlängert sich nach Ablauf der Eichfrist und Eichaustausch automatisch um den gleichen Zeitraum. Werden vom Auftragnehmer jedoch höhere Preise verlangt, kann der Auftraggeber schriftlich kündigen.
- Wird ein Gerät vorzeitig ausgetauscht, so erstreckt sich der Vertrag auch auf das Ersatzgerät, mit der für das ursprüngliche Gerät vereinbarten Eichdauer.
- Wird der Vertrag vor Ablauf der Eichzeit oder erfolgtem Eichaustausch vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gekündigt, so besteht für beide Seiten kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Gerätedienstpreis
- Der Gerätedienstpreis umfasst die mit dem Gerätedienst verbundenen Aufwendungen an Material, Arbeitszeit und Fahrtkosten. Er versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesetzlich festgelegte Eichgebühr wird jedes Jahr anteilig umgelegt, evtl. eintretende Änderungen der Gebühr werden bei der letzten fälligen Rate berücksichtigt, oder es erfolgt eine entsprechende Nachberechnung.
- Die erste Gerätedienstrate wird fällig bei Übernahme der Zähler in den Gerätedienst, die weiteren Raten jeweils 12 Monate nach dem vorangegangenen Fälligkeitstermin. Über die Höhe der jährlichen Gerätedienstkosten erhält der Auftraggeber eine Rechnung.
- Der angegebene Gerätedienstpreis ist über die Laufzeit der Eichperiode (5 Jahre bei Wärme- und Warmwasserzählern, 6 Jahre bei Kaltwasserzählern) konstant. Sollte jedoch während der Vertragslaufzeit die durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate über 5 % liegen oder die gesetzliche Eichgebühr erhöht werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beim Austausch der Geräte eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen, um die Geräte ordnungsgemäß austauschen zu können.
- Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, oder demjenigen Zinssatz, der diesen ersetzt, zu berechnen. Der Austausch der Geräte wird erst fällig, wenn alle Gerätedienstraten bezahlt sind.
- Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate trotz schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise bis zur nächsten Ratenzahlung in Verzug, erlischt der Vertrag. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht.
- Mit dem Gerätedienstpreis sind sämtliche Nebenentgelte und Sonderkosten abgegolten. Der Auftragnehmer kann Sonderleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand jedoch soweit in Rechnung stellen, als ein Geräteaustausch, eine Reparatur oder sonstige Leistungen durch Umstände veranlasst werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch bei Reklamationen, die sich bei der Überprüfung durch den Auftraggeber als unberechtigt herausstellen, und für Kosten, die entstehen, wenn ein Nutzer oder Beauftragter trotz Terminvereinbarung nicht erreichbar ist oder Geräte nicht zugänglich gemacht werden.
4. Sonstige Vereinbarungen
- Der Auftragnehmer kann an seiner Stelle einen Dritten in die Rechte und Pflichten des Gerätedienstvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer eintreten lassen. Dasselbe gilt für den Auftraggeber.
- Änderungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 6 Wochen nach Zusendung bzw. Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
- Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht berührt; etwa unwirksame Bestimmungen sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags zu ersetzen.
- Unsere Firma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück, Bramscher Str. 134, 49088 Osnabrück verhandelt werden.
- Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger AG, Parkstr. 32, 49080 Osnabrück zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.