Allgemeine Geschäftsbedingungen (Abrechnung/Kundendienst)
Stand: 03.2022
Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull Ing. Büro GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:
I. Allgemeines
- Unser Wärmedienst/Abrechnungen erfolgen nur zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auftrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurden. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler in den Angeboten verpflichten uns nicht.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angebote, Ausarbeitungen und Zeichnungen sind unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Auftrag kommt erst zustande, wenn wir dieses schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausgeführt haben. Dies gilt auch bei telefonischen Aufträgen.
- Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt auch nach Montagebeginn.
- Ergeben sich während der Durchführung eines Auftrags Mehr- oder Minderleistungen, so bedarf es zur Wirksamkeit des Änderungsauftrags keiner gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Mehr- oder Minderlieferungen.
III. Leistungsumfang
- Unsere Auftragsannahme verpflichtet nicht zur Durchführung des Auftrags, wenn wir feststellen sollten, daß aufgrund baulicher oder technischer Gegebenheiten eine einwandfreie Durchführung des Wärmedienstes nicht gewährleistet ist. Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Objekt entsprechend den Vorschriften der Heizkostenverordnung ausrüsten zu lassen. Dazu gehört, dass uns alle Verbrauchsstellen benannt sowie richtige Angaben über die Zuordnung der Verbrauchsstellen sowie evtl. erforderliche technische Angaben wie Durchflussmengen, Temperaturen sowie Angaben über das Heizungssystem und Größe der beheizbaren Wohnflächen gemacht werden.
- Bei Veränderungen an den Heizkörpern und Wohnflächen nach Einbau unserer Geräte ist uns sofort Mitteilung zu machen.
- Unsere Pflicht zur Durchführung des Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung bzw. zur Durchführung der Heizkostenabrechnung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
- Wir behalten uns vor, im Bedarfsfall vorhandene Fremdgeräte auf Heizkostenverteiler unseres Hauses umzurüsten.
- Eichpflichtige Geräte werden von uns zwar abgelesen, die Einhaltung der Vorschriften des Eichgesetzes ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
- Zur Ablesung müssen die Heizkörper und alle abzulesenden Geräte frei zugänglich sein; Möbelstücke, Heizkörperverkleidungen etc., die der Ablesung entgegenstehen, müssen zum angemeldeten Ablesetermin entfernt sein. Die Freistellung der Heizkörper/Ablesegeräte gehört nicht zu den Aufgaben des Ablesers.
- Verzögerungen, bedingt durch saisonmäßige Arbeitsspitzen rechtfertigen nicht die Annullierung des Vertrags oder den Ersatz für direkt oder indirekt entstandenen Schaden. Es ist uns eine angemessene Nachfrist zu stellen.
IV. Betreuungsdienst
- Der Betreuungsdienst umfasst alle abrechnungsrelevanten Leistungen, insbes. Erfassung der abrechnungsrelevanten Daten, Anmeldung, ablesen der Geräte, Zustellung der erforderlichen Formulare zur Gesamtkostenanforderung, Erstellen der Gesamtkostenabrechnung sowie Ausfertigen einer Einzelabrechnung für jeden Nutzer.
- Der Jahreskundendienst erfolgt in turnusmäßigem Einsatz nach entsprechender Voranmeldung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Nutzer diese Anmeldung weiterzureichen bzw. den anberaumten Termin bekanntzugeben.
- Nach zwei trotz Anmeldung erfolglosen Ableseversuchen, fehlenden oder defekten Erfassungsgeräten sind wir zu einer Schätzung berechtigt. Sofern wir den Mehraufwand für die Schätzung oder Nachablesung nicht zu vertreten haben, werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
- Stellen wir bei der Begehung der Liegenschaft fest, dass Heizkostenverteiler fehlen oder defekt sind, sind wir berechtigt, diese nach zu montieren und den Aufwand und Material in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn uns Änderungen an den Heizkörpern gemeldet werden, die entsprechende Arbeiten erfordern. Liegen Änderungen größeren Umfangs vor, so ist u.U. eine außerturnusmäßige Ablesung einschließlich Abrechnung des gesamten Objekts erforderlich.
V. Abrechnungsdienst
- Der Anspruch auf die Heiz- bzw. Mietnebenkostenabrechnung besteht nur, wenn die entsprechenden Anforderungsvordrucke mit den verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und den eingetretenen Veränderungen in den Abnehmerverhältnissen für die abzurechnende Periode nach erfolgter Ablesung bei uns eingegangen sind. Der Auftraggeber zeichnet für die Richtigkeit dieser Angaben.
- Gehen die Vordrucke nicht in angemessenem Zeitraum (höchstens 3 Monate nach erfolgter Ablesung) bei uns ein und bleibt die Anmahnung unsererseits erfolglos, so werden die Ablesewerte gespeichert und die Ablesekosten in Rechnung gestellt. Wir sind nicht verpflichtet, Daten und Unterlagen länger als 4 Jahre zu speichern.
- Heiz- und Warmwasserkostenverteiler zeigen Wärmemengen-Verhältniswerte an, keine absoluten Werte in kWh. Warmwasserzähler zeigen die Durchflussmenge an, keine Wärmemengenwerte.
VI. Schadensersatzansprüche
- Die zur Abrechnung erforderlichen Wärmeleistungen werden von uns anhand technischer Unterlagen der Heizkörperhersteller ermittelt. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr.
- Der Auftraggeber muss die Abrechnung vor Weiterleitung an seine Mieter gründlich prüfen. Unterlässt er dies schuldhaft, haftet er für daraus entstehende Schäden.
- Durch unser Verschulden fehlerhaft erstellte Abrechnungen werden kostenlos berichtigt; das Recht auf Nachbesserung steht uns zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche in Verbindung mit der jeweils berichtigten Abrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf die Höhe der Jahresabrechnungsgebühr beschränkt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
VII. Veräußerung der Liegenschaft
- Bis zur Übernahme des Vertrags durch den Rechtsnachfolger oder bis zur Kündigung bleibt der Auftraggeber in vollem Umfang unser Vertragspartner.
VIII. Laufzeit / Kündigung
- Die Mindestlaufzeit für den Betreuungsvertrag beträgt zwei Jahre ab Auftragserteilung, wobei dieser Zeitraum mindestens zwei Abrechnungen enthalten muß und verlängert sich dann stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Abrechenzeitraumes schriftlich gekündigt wurde. Der Vertrag endet erst mit der Abrechnung, die zum Ablauf des vereinbarten Abrechenzeitraums zu erstellen ist.
- Wir sind berechtigt, alle bis zum Vertragsende entstandenen Kosten zu berechnen und bei einer nicht durch uns verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung Schadenersatz zu verlangen.
- Eine Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber dem Kunden besteht nach Vertragsende nicht. Wir sind nicht verpflichtet, bei der letzten Ablesung Ampullen zu tauschen oder die Erfassungsgeräte in einen ablesefähigen Zustand zu versetzen.
- Werden wir mit der Gerätedemontage beauftragt, dürfen wir diese Leistung in Rechnung stellen.
IX. Zahlungsbedingungen / Preise
- Unsere Gebühren richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Kosteneinreichung gültigen Gebührenliste.
- Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
- Sonderkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
- Dies gilt auch für Reklamationen, die sich bei der Überprüfung durch uns als unberechtigt herausstellen sowie für erneute Anfahrten, wenn ein Nutzer trotz Terminvereinbarung nicht erreichbar ist, Geräte nicht zugänglich gemacht oder nicht alle Verbrauchsstellen benannt wurden.
- Bei verspätet eingehenden Zahlungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder über demjenigen Zinssatz, der diesen ersetzt, zu berechnen.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt, sind wir berechtigt, für zukünftige Leistungen Vorkasse zu verlangen oder den Vertrag zu beenden.
X. Sonstige Vereinbarungen
- Der Kunde berechtigt uns, die von ihm für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten zu speichern.
- Änderungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 6 Wochen nach Zusendung bzw. Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Osnabrück.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags zu ersetzen.
- Unsere Firma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück, Bramscher Str. 134, 49088 Osnabrück verhandelt werden.
- Unser Unternehmen prüft in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger AG, Parkstr. 32, 49080 Osnabrück zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.